Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW getroffene Dringlichkeitsent­schei­dung wird entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt:

 

Die Stadt Kamen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

-       Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

 

-       Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

 

-       Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. bis 30. April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Die Bürgermeisterin wies auf die aktuelle Betreuungsproblematik hin.

 

Herr Heidler kritisierte das Landesministerium, da es hier an Orientierung und Klarstellungen für Familien fehlen würde.

 

Herr Stalz schloss sich den Ausführungen von Herrn Heidler an. Er sprach sich für eine generelle Gebührenbefreiung in Bildungseinrichtungen aus.