Referent: Herr Göpfert

 

Herr Göpfert referierte anhand einer der Niederschrift in Kopie beigefügten Präsentation.

Zum 01.01.2020 ging die Zuständigkeit für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (neu: besondere Wohnform) auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe über. Das hat zur Konsequenz, dass die Stadt Kamen rd. 80 Leistungsfälle zusätzlich zu betreuen habe. Herr Göpfert stellte die in Kamen ansässigen vollstationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe vor. Anschließend erläuterte er anhand eines Zeitrasters den Umsetzungsweg, der zwischen dem bisher zuständigen Landschaftsverband, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und den Leistungsanbietern vereinbart wurde. Notwendig wurde hierbei die Festlegung einer durchschnittlichen Warmmiete für besondere Wohnformen im Kreis Unna. Die Menschen in den Einrichtungen sollen selbständig ihre Existenz sichern und ihre Angelegenheiten selbst regeln. So schließen sie unter anderem mit der Einrichtung einen Mietvertrag ab. Bei Bedarf erhalten sie vom örtlichen Träger der Sozialhilfe Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalz

Im Anschluss schilderte Herr Göpfert die im Ausführungsgesetz zum BTHG festgelegten Zuständigkeitsregelungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe sowie vereinbarte Ausnahmeregelungen.

Details sind der beigefügten Präsentation zu entnehmen.

 

Herr Fuhrmann meinte, dass mit diesen Regelungen ja wohl beabsichtigt sei, bessere Eingliederungserfolge zu erzielen. Er frage daher nach, ob bei den betroffenen Institutionen bereits Rückmeldungen vorliegen würden.

 

Frau Poschmann erwiderte, dass man zurückhaltend skeptisch sei.

 

Herr Göpfert äußerte, dass aufgrund der eingetretenen Änderungen vorwiegend ältere Menschen ihre in den Einrichtungen lebenden Kinder von Berufsbetreuern betreuen lassen würden.