Bevor Frau Dr. Schnier, die in Vertretung für Frau Katja Sträde gekommen war, über das Entgelttransparenzgesetz informierte, stellte sie die Gesellschaft für innovative Beschäftigungs­förderung mbH (G.I.B.) vor. Der Vortrag ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Frau Dr. Schnier berichtete, dass das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) Mitte 2017 in Kraft getreten sei und das Ziel habe, das Entgeltgleichheitsgebot in der Praxis zu stärken und besser durchzusetzen. In dem Gesetz sei festgelegt, dass die Bundesregierung zwei Jahre nach Inkrafttreten die Wirksamkeit des Gesetzes evaluieren und über die Ergebnisse informieren müsse. Dieses erste Evaluationsgutachten liege jetzt vor. Sie gab an, dass einer der Haupt­gründe, für den immer noch bestehenden Entgeltunterschied zwischen Männern und Frauen von 21%, die mangelnde Transparenz von Entgeltstrukturen sei. Des Weiteren gebe es keine wirklichen Sanktionen, wenn betriebliche Maßnahmen nicht eingehalten würden.

 

Neben den Instrumenten „Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit“ und „Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“ sei der „Individuelle Auskunftsanspruch“ nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG, der zentrale Baustein des Gesetzes. Dieser Anspruch gelte für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Nachfrage der einzelnen Beschäftigten müsse schriftlich erfolgen und es muss eine Vergleichstätigkeit genannt werden, bei der es sich, und darauf wies Frau Dr. Schnier besonders hin, um eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit handelt, z.B. die Tätigkeiten einer Verkäuferin im Vergleich zu den Tätigkeiten eines Lagerarbeiters.

 

Sie führte weiter aus, dass dieser Auskunftsanspruch nicht im direkten Vergleich mit einem konkreten Mitarbeiter bestehe, sondern es werde verglichen mit einer Gruppe aus 6 Beschäftigten der vergleichbaren Tätigkeit. Ein erneuter Antrag auf Überprüfung kann nach einer Frist von zwei Jahren gestellt werden. Wenn nach einer Antragstellung eine Entgeltdiskriminierung nachge­wiesen werden könne, bestehe ein Anspruch auf die nicht gezahlte Leistung. Ansonsten bleibe als letzte Möglichkeit der Klageweg. Frau Dr. Schnier führte weiter aus, dass der erste Bericht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der auf der Grundlage des Evaluationsgutachten basiere, zu dem Ergebnis komme, dass der Auskunftsanspruch der Beschäftigten sehr zurückhaltend genutzt werde. Konkret haben nur 4% der Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten eine Auskunft beantragt. Erfreulich sei hingegen, dass viele Unternehmen ihre Entgeltstrukturen überprüft haben. Es bleibe allerdings eine größere Zahl von Unternehmen, die auf die Umsetzung des Gesetzes nicht ausreichend vorbereitet seien. Auch der öffentliche Dienst stelle dabei keine Ausnahme dar. Abschließend nannte sie die wichtigsten Empfehlungen des Gutachtens, um die Wirksamkeit des EntgTranspG langfristig zu erhöhen. Hierzu zählen die Vereinfachung des Auskunftsverfahrens und die Schaffung von Sanktionen bei Verletzung der Berichtspflicht.

Aktuell sei in erster Linie wichtig das Gesetz bekannter zu machen. Sie bedankte sich deshalb für die Einladung in den Gleichstellungsbeirat, der so schon dazu beitrage den Bekanntheitsgrad zu erhöhen.

 

Frau Hartig bedankte sich bei Frau Dr. Schnier für den informativen Vortrag und fügte an, dass nicht nur sie sondern sicherlich einige Mitglieder des Beirates viel Neues erfahren haben. So sei ihr z.B. nicht bekannt gewesen, dass eine Vergleichbarkeit auch mit gleichwertigen Tätigkeiten eingefordert werden könne.

 

Frau Dr. Schnier verneinte die Frage von Herrn Eisenhardt, ob es Listen gebe von den Berufen, die miteinander verglichen werden können.

 

Herr Krause erkundigte sich nach der Möglichkeit, bevorzugt Aufträge an Betriebe zu vergeben, die das Gesetz anwenden.

 

Frau Dr. Schnier gab an, dass es für diese Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage gebe.

 

Herr Eisenhardt bezog sich auf die Ausführungen von Frau Dr. Schnier und fragte nach, ob die Verwaltung auf die Umsetzung des Gesetzes vorbereitet sei.

 

Frau Grothaus antwortete, dass bis jetzt weder bei der Personalverwaltung noch beim Perso­nal­rat noch bei ihr als Gleichstellungsbeauftragter eine Anfrage eingegangen sei. Sollte ein Mit­arbeiter oder eine Mitarbeiterin eine entsprechende Auskunft beantragen, sei die Personal­ver­waltung, die tagtäglich mit der Anwendung von Gesetzen zu tun habe, selbstverständlich in der Lage das Entgelttransparenzgesetz anzuwenden.