Herr Blaschke erinnerte an die Ausschusssitzung vom 06.10.2016, in der der Gutachter die „Potenzialflächenanalyse Windkraftkonzentrationszonen“ ausführlich vorgestellt habe.

 

Herr Breuer informierte, dass das abschließende Gutachten Anfang 2017 in schriftlicher Form durch das beauftragte Büro vorgelegt worden sei. Er wies darauf hin, dass das Gutachten kurz­fristig über das Ratsinformationssystem bereitgestellt werde. Abschließend sei festzustellen, dass die Prüfung harter und weicher Tabukriterien im Kamener Stadtgebiet zu dem Ergebnis komme, dass keine einzige Fläche die Voraussetzungen für die Ausweisung einer „Konzentrati­onsfläche“ erfülle. In Kamen gebe es nur eine tabu-freie Zone (zwischen A 1 und Heerener Holz), die aber bei einer Größe von ca. 1,5 ha für eine Konzentrationszone zu klein sei. Darüber hinaus liege diese Fläche zum größten Teil in einem Landschaftsschutzgebiet, so dass zudem die Zu­stimmung des Kreises Unna als Untere Naturschutzbehörde erforderlich wäre. Auch die derzeit im Flächennutzungsplan der Stadt Kamen dargestellte Windkraftkonzentrationszone ist nicht tabufrei, so dass sie nicht für die Errichtung von mehreren Windkraftanlagen geeignet ist. Schlussendlich gebe es damit kein Planungserforderniss gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Darstel­lung einer Konzentrationszone im Bereich der Lüner Höhe führe im Ergebnis dazu, dass Einzel­anlagen an anderen Stellen im Stadtgebiet planungsrechtlich ausgeschlossen seien. Jedoch sei die Möglichkeit, im Stadtgebiet für Einzelanlagen Einzelstandorte zu finden, aus Sicht des Gut­achters zwar unwahrscheinlich, aber nicht grundsätzlich auszuschließen. Eine Einzelanlage komme mit geringeren Immissionsabständen aus als ein Windpark. Die Verwaltung empfehle die Aufhebung der Darstellung im Flächen-nutzungsplan. Dadurch könne die Rechtssicherheit verbessert und Standorte für Einzelanlagen gefunden werden, wobei der Kreis Unna als Ge­nehmigungsbehörde in jedem Einzelfall immissionsrechtliche und artenschutzrechtlich die Zu­lässigkeit feststellen müsse. Nur so könne die Möglichkeit geschaffen werden, die Vorausset­zungen für die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 12 des Klimaschutzkonzeptes „Windenergienut­zung“ zu erreichen.

 

Die Sinnhaftigkeit, ein Änderungsverfahren einzuleiten, welches eine Bearbeitungszeit von 2 bis 3 Jahren habe, wurde durch Herrn Dr. Liedtke bekräftigt.  Insbesondere kleinere Anlagen könnten zulässig sein. Selbst bei einem Rückbau der Anlage Lüner Höhe bestehe nach derzeiti­gem Planungsrecht keine Möglichkeit, diese durch einen Neubau zu ersetzen.