Herr Klaus Stammer, wohnhaft Derner Straße 52 in Kamen, zeigte sich beunruhigt durch einen aktuellen lokalen Zeitungsartikel, in dem seines Erachtens angekündigt wurde, dass die Abwas­sergebühren wieder erhöht würden. Er hielt es für falsch, weiterhin Gelder aus der GmbH zu ziehen. So habe der Rat am 10.12.2014  per Beschluss festgelegt 1 Mio. € für das DSK-Pro­gramm aus Finanzmitteln der SEK zur Verfügung zu stellen. Auch für andere Zwecke werde Geld entnommen. Sinnvoller sei es, die Gebühren zu senken und den Bürger zu entlasten. Er fragte abschließend, ob Entnahmen in diesen Größenordnungen zugelassen seien und wie viel Geld aus dem Betrieb der GmbH rausgezogen werden dürfe.

 

Herr Tost erklärte, die Stadtentwässerung Kamen sei keine GmbH sondern ein Eigenbetrieb der Stadt Kamen der nach der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) geführt werde. Eine Ent­nahme für kommunale Aufgaben, wie sie von Herrn Stammer angesprochen wurde, erfolge grundsätzlich nur aus dem handelsrechtlichen Ergebnis der SEK und habe keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Es sei sinnvoll, dass der Stadt handelsrechtliche Gewinne zur Verfügung gestellt würden, um Aufgaben zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger wahrzunehmen. Die Ab­führung von handelsrechtlichen Gewinnen habe im Rahmen der Gebührenkalkulation keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe. Die Finanzierung des Gehwegprogramms aus handels­rechtlichen Gewinnen, eine Maßnahme die der Rat beschlossen habe, benötige jährlich lediglich 110.000,00 € bis 130.000,00 € und nicht 1 Mio. €, wie ein ursprünglicher Antrag der CDU-Frak­tion vorsah. Der handelsrechtliche Abschluss und die Betriebsabrechnung unterlägen zudem einer strengen Wirtschaftsprüfung, die auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung um­fasse. Er fügte hinzu, dass es keine Vorschriften gäbe, wie viel maximal aus dem Eigenbetrieb SEK entnommen werden dürfe, sich es aber um einen überaus wichtigen Betrieb handele, der durch eine hohe Eigenkapitalquote gesund gehalten werden müsse. Im Rahmen der Gebühren­kalkulation und Abrechnung bestehe die gesetzliche Verpflichtung, Defizite und Überdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen. Zu Gebührenanhebungen trage größ­tenteils die jeweilige Erhöhung der Lippeverbandsumlage bei, auf deren Entwicklung die SEK keinen Einfluss habe. Herr Tost bot Herrn Stammer abschließend an, ihm persönlich weitere Auskunft zu geben.

 

Herr Stammer dankte für die schlüssigen Erläuterungen.