Der Bürgermeister verpflichtete den stellvertretenden Bürgermeister, die stellvertretende Bürgermeisterin, die Ortsvorsteherin und die Ortsvorsteher sowie alle Ratsmitglieder, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze zu beachten und ihre Pflichten zum Wohle der Gemeinde zu erfüllen.