Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen stimmt zu, dass sich die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen aus der alten Fassung des § 22 Abs. 1 und 2 GemHVO ergeben und damit die bisherige Verwaltungspraxis unverändert bestehen bleibt.

Hiernach

 

 

1.    sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GemHVO a.F.).

 

2.    bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investiti­onsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar (§ 22 Abs. 2 GemHVO a.F.).

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen