Sitzung: 27.03.2014 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 036/2014
Beschluss:
Der
Rat der Stadt Kamen stimmt zu, dass sich die Grundsätze über Art, Umfang und
Dauer der Ermächtigungsübertragungen aus der alten Fassung des § 22 Abs.
1 und 2 GemHVO ergeben und damit die bisherige Verwaltungspraxis unverändert
bestehen bleibt.
Hiernach
1.
sind
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis
zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Werden sie übertragen, erhöhen sie die
entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (§ 22 Abs. 1
Satz 1 GemHVO a.F.).
2.
bleiben
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben
die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar (§ 22 Abs. 2 GemHVO a.F.).
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen