Betreff
Hauptbetriebsplan zur Durchführung eines Absaugversuches auf dem ehemaligen Zechengelände Monopol, Grillo 1, Lünener Straße/Herbert-Wehner-Straße, 59174 Kamen, der Fa. Minegas
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
078/2011
Art
Mitteilungsvorlage

Die Firma Minegas GmbH mit Sitz in Essen plant auf dem ehemaligen Zechengelände Mo­no­pol, Grillo 1, Lünener Straße/Herbert-Wehner-Straße in Kamen eine Grubengasanlage, bestehend aus Verdichteranlage und Blockheizkraftwerk, in Modulbauweise zu errichten und zu betreiben.

 

Um die derzeitigen Grubengasverhältnisse vor der Planung der Grubengasverwertungsan­lage besser beurteilen zu können soll ein temporärer Absaugversuch auf dem Standort durch­geführt werden. Der Testbetrieb der Absauganlage soll ca. 6 Wochen betragen und mittels einer leis­tungsstarken Gasabsauganlage in Form einer Wasserringpumpe erfolgen.

 

Die Wasserringpumpenanlage mit einer maximalen Förderleistung von 2.600 Nm³/h besteht aus einem Schalt- und Steuerungscontainer sowie einem schallgedämmten Anlagen­contai­ner mit zwei Flüssigkeitsringvakuumpumpen. Zum Aufbau des Flüssigkeitsrings bedarf es darüber hi­naus der Installation eines Betriebswasseraufbereitungs-Containers, der unmit­tel­bar neben der Pumpenanlage errichtet wird. Das durch die Wasserringpumpenanlage abge­saugte Grubengas wird über eine mobile Ausblaseeinrichtung kalt und zielgerichtet an die Atmosphäre abgegeben. Diese wird ebenso neben der Pumpenanlage errichtet.

 

Der Betrieb der Wasserringpumpenanlage erfolgt unter Maßgabe der Gruben­gasgewin­nungs-Richtlinien. Ein Eingriff in den Boden erfolgt nicht. Die Ausblaseeinrichtung in Form einer Kalt­fackel soll eine gefahrlose Abgabe des geförderten Grubengases gewährleisten.

 

Die Aufstellung und der Betrieb der Anlage mit der Sicherheitstechnik werden durch einen Sach­verständigen zur Inbetriebnahme abgenommen.

 

Mit Schreiben vom 20.09.2011 forderte die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, die Stadt Kamen auf, eine Stellungnahme zu o.a. Sachverhalt abzu­ge­ben.

 

Mit Schreiben vom 20.10.2011 erging folgende Stellungnahme:

 

„Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die beantragte Maßnahme. Allerdings ist sicher­zustellen, dass eine Beeinträchtigung, der sich im Umfeld befindlichen Wohnbe­bau­ung, durch Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen etc. ausgeschlossen wird. Darüber hinaus bitte ich Sie, mich am weiteren Verfahren zu beteiligen.“