Bevor Herr Tost zu dem Tagesordnungspunkt Stellung nahm, äußerte Frau Hartig ihr Befremden über die Formulierung im Antrag der CDU Fraktion, die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Kamen habe in der letzten Sitzung des Beirates hierzu keinen Bericht abgeben wollen.  Sie machte nochmals deutlich, dass das Gesetz zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sei und Frau Grothaus deshalb im Detail keine Aussagen hierzu machen konnte. Sehr wohl habe sie die Eckpunkte des Gesetzes erläutert.

 

Herr Tost wies ebenfalls daraufhin, dass der heutige Bericht bereits in der letzten Sitzung erfolgt wäre, wenn das Gesetz zu dem Zeitpunkt bereits verabschiedet gewesen wäre. Anschließend ging er auf einzelne Änderungen im Gesetz ein. Neu sei, dass der Frauenförderplan zukünftig in Gleichstellungsplan umbenannt werde und die Laufzeit um 2 Jahre auf 5 Jahre verlängert werden könne. Der aktuelle Frauenförderplan der Stadt Kamen behalte bis zum Ablauf Ende 2018 aber seine Gültigkeit. Bisher sei auf Wunsch der Politik während der Laufzeit eines jeden Frauenförderplanes ein Zwischenbericht im Gleichstellungsbeirat seitens der Verwaltung gegeben worden. Mit dem neuen Gesetz werde ein Bericht  alle zwei Jahre verpflichtend. Inhalt des Gleichstellungsplans seien nach wie vor Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. Hierzu seien konkrete Zielvorgaben im Hinblick auf Einstellungen, Beförderungen, und Höhergruppierungen festzulegen. Neu im Gesetz sei die sog. Experimentierklausel, die den Gleichstellungsplan ersetzen könne. Für die Verwaltung sei diese Alternative zurzeit keine Option. Bezogen auf Beförderungen und auf die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder von Leitungsfunktionen, machte Herr Tost auf die neue Formulierung im § 7 „... dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bevorzugen sind…“, aufmerksam. Er wies daraufhin, dass diese gesetzliche Vorgabe seit Juli 2016 bereits im Landesbeamtengesetz (LBG) verankert sei, die Rechtmäßigkeit aktuell aber in einem Urteil des OVG Münster bezweifelt werde. Da sich das Urteil nur auf Beamtinnen und Beamte, also ausschließlich auf das LBG beziehe, finde das LGG weiterhin Anwendung.

In seiner weiteren Berichterstattung ging Herr Tost auf den §12 „Gremien“ ein. Dieser Paragraf ziele darauf ab eine größere Repräsentanz von Frauen in Gremien im Einflussbereich der öffentlichen Hand zu erreichen. Zukünftig müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40% vertreten seien. Für ihn stelle diese neue Regelung allerdings eher eine Verschlechterung dar, da im alten Gesetz eine paritätische Besetzung vorgesehen war. Er verwies darauf, dass diese Vorschrift nicht auf den Rat und die Ausschüsse zutreffe.  In § 15ff gehe es um die Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten. Herr Tost gab an, dass in § 16 festgelegt sei, dass die Entscheidung über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung die Gleichstellungsbeauftragte treffe. Für die Tätigkeit von Frau Grothaus habe diese Aussage keine neue Bedeutung, da diese Auslegung in Kamen bereits gelebte Praxis sei. In § 18 sei neu formuliert, dass die Verwaltung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten eine Bringschuld habe, d.h. die Verwaltung müsse ihr ohne Aufforderung die für ihre Aufgabenwahrnehmung relevanten Informationen vorlegen. Stimme die Entscheidung der Verwaltung nicht mit der Meinung der Gleichstellungsbeauftragten überein, so habe die Verwaltung diese gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu vertreten. Verschärft wurde der Abs. 3, in dem festgeschrieben wurde, dass eine Maßnahme rechtswidrig sei, wenn keine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stattgefunden habe. Die Maßnahme selber bleibe aber rechtswirksam. In § 19a wurde neu ein Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten aufgenommen. Dieses treffe zu, wenn ihre Rechte verletzt wurden oder kein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt.

 

Frau Grothaus ergänzte, dass auch aus Sicht der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund der Reform des LGG keine gravierenden Änderungen für die Stadtverwaltung Kamen zu erwarten seien, außer in einigen formalen Vorgaben. Sie begrüßte, dass das Gesetz viele Formulierungen der alten Fassung deutlicher und verbindlicher gefasst habe. Z.B. sei bezogen auf den Gleichstellungsplan in § 5 Abs. 10 klar gestellt worden, dass dieser Plan ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalentwicklung der Dienststelle ist und die Umsetzung besondere Verpflichtung der Dienststellenleitung, der Personalverwaltung sowie der Beschäftigten mit Leitungsfunktion. Besondere Bedeutung habe weiterhin der § 7, der bezogen auf Einstellungen und Übertragung höherwertiger Aufgaben eine Verschärfung erfahren habe, auf die Herr Tost bereits eingegangen sei. Zur Feststellung der Unterrepräsentanz sei nun eine neue aufwendigere Systematik vorgegeben. Hier bestehe landesweit noch ein erheblicher Fortbildungsbedarf. Um zumindest kreisweit einen einheitlicheren Umgang mit diesem Paragrafen zu finden, habe sie gemeinsam  mit ihren Kolleginnen aus den Gleichstellungsstellen der anderen Verwaltungen im Kreis Unna, beim Studieninstitut in Dortmund diesbezüglich eine Fortbildung initiiert, an der aus jeder Verwaltung die Gleichstellungbeauftragte sowie je ein Mitglied der Personalverwaltung und des Personalrates teilnehmen werden. Diese Fortbildung ausschließlich für den Kreis Unna werde am 05.04.2017 stattfinden. Frau Grothaus führte weiter aus,  dass jetzt gesetzlich festgelegt sei, dass Stellen, auch diejenigen mit Leitungsfunktion, auch in Teilzeit auszuschreiben sind. Grundsätzlich seien Teilzeitarbeit sowie andere Arbeitsorganisationsformen in Leitungsfunktionen zu fördern. Im Hinblick auf den Abschnitt IV „Gleichstellungsbeauftragte“ betonte sie abschließend, dass die Ausdifferenzierung der Aufgaben und Pflichten einer Gleichstellungsbeauftragten auf ihre Arbeit keine nennenswerten Auswirkungen haben werde. Personalverwaltung und Gleichstellungsbeauftragte haben in den vielen Jahren der Zusammenarbeit Strukturen geschaffen, die die Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Gesetzes ermöglichen. Mit Blick auf den § 12 „Gremien“ gab Frau Grothaus an, dass sie die Auffassung von Herrn Tost, dass es sich bei dieser Neufassung um eine Verschlechterung handelt, nicht teile. Das Ziel, Gremien paritätisch zu besetzen, sei nur äußerst selten bis gar nicht erreicht worden, so dass die neue Zielquote von 40%, diese Erfahrung berücksichtige und nun eine realistische Chance bestehe, diese Quote auch zu erreichen.

 

Frau Hartig zeigte sich erfreut, dass das Gesetz jetzt auch Teilzeitarbeit und andere Arbeitsmodelle wie z.B. home-office für Leitungspositionen vorsehe.

 

Herr Krause erkundigte sich, warum die Experimentierklausel für Kamen nicht in Erwägung gezogen werde.

 

Frau Grothaus erklärte, dass sich die Aufstellung eines Frauenförderplans in jahrelanger Zusammenarbeit zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Personalverwaltung bewährt habe. Da bislang auch beim Ministerium noch keinerlei Erfahrungen mit der Experimentierklausel vorliegen und dementsprechend Vorteile nicht ersichtlich seien, werde die Verwaltung zunächst am Gleichstellungsplan festhalten. Das bedeute aber nicht, dass zukünftig nicht auch die Experimentierklausel angewendet werden könne.